Verbandsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

  • 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
  • Der Verband führt den Namen: Charitable Union of World Savior – Bildungsverband der Gemeinnützigen Vereinigung der Weltretter
  • Abkürzung: CUWS
  • Der Verband hat seinen Sitz in Gerlos
  • Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
  • Die Errichtung von Zweigverbänden und Kooperationen ist beabsichtigt.
  • Der Verband ist wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig
  • 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:

  • Wahrung, Vertretung, Zusammenfassung und Förderung der Interessen der gemeinnützigen Mitgliederorganisationen in deren gemeinnützigen Zwecken.
  • Unterstützung bei Lenkungs-, Leitungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben der gemeinnützigen Mitgliederorganisationen. Der Verband ist der übergeordnete Verband über alle Vereine, der diese bündeln, fördern und vertreten soll.
  • Der Verband soll die Interessen der Mitgliedsvereine in der Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit und insbesondere durch Lobbying in allen Ebenen vertreten.
  • Die mediale Vertretung und Verbreitung der Verbands und Vereinszwecke.
  • Speziell soll der Verband die Mitglieder in Ihren Thematiken unterstützen, vertreten, fördern und bilden.
  • Der Verband führt eine Abteilung für Presse und Öffentlichkeitsarbeit um die Ziele der Mitgliedsvereine zu publizieren.
  • 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszweckes

Der Verbandszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • Umsetzung von Kooperation mit gemeinnützigen Organisationen, Sozialgemeinschaften, Vereinen, Verbänden, Dachverbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Fachkundigen und Interessierten
  • Die Entwicklung, Planung und Durchführung von journalistischen und medialen Forschungs- und Bildungsprojekten und -veranstaltungen
  • Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und in- und ausländischen Dachverbänden.
  • Die Entwicklung und Betreiben einer Onlineplattform zur Interessensvertretung, sowie zur Ermöglichung und Verstärkung des Öffentlichkeitsauftritts der Mitgliederorganisationen.
  • Die Entwicklung, Organisation, Planen und Durchführen von Maßnahmen, die der Völkerverständigung, Solidarität und Toleranz dienen.
  • Die Entwicklung, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in den Zweckthemen.
  • Die Unterstützung, Hilfsbereitstellung und Bildung der Mitgliederorganisationen, in ihren leitenden, verwaltenden und koordinierenden Tätigkeiten, insbesondere in Themen Öffentlichkeitsarbeit und Journalismus
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  • Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, Journalismus und Aufklärungsarbeit
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Verbands- und Mitgliederinteressen
  • Abhaltung von Verbandstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
  • Teilnahme an Veranstaltungen, Kongressen, Symposien und Gipfeln
  • Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Verbandszweckes
  • Errichtung und Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
  • Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften und Newslettern
  • Schaffung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, -runden, Seminaren, Workshops, Tagungen    und Webinaren

Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Aufnahmebeiträge
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Forschungszuschüsse
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Erlöse aus Projekten
  • Bildungsförderungen
  • Einnahmen aus Bausteinaktionen
  • Verwertungen
  • Freiwillige Beiträge
  • Spenden, Subventionen, Unterstützungsbeiträge
  • Einnahmen aus Kooperationen
  • Zuwendungen
  • Einnahmen aus Vermögensverwaltung
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Verbandes, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
  • Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Verbandszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
  • 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Verbandsarbeit.

(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(3a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Verbands ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3b) Die Ehrenmitglieder des Verbands haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen und Organisationen, die sich besonders um den Verband oder die Ziele des Verbands verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  • Eine Mitgliedschaft im Verband ist für jede juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaften möglich
  • Eine Fördermitgliedschaft ist für jeden Menschen möglich.
  • Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.
  • Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss beim Menschen.
  • Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
  • Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbands geschädigt oder gefährdet hat.
  • Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verband berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
  • Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Verbands auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

 

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Rechte:
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Pflichten:
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte.
  2. Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident/ von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 8: Verbandsorgane

Organe des Verbands sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • 9: Generalversammlung
  • Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
  1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
  2. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Stimmberechtigten-Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

  • 11: Präsidium
  • Das Präsidium besteht aus:
  • Präsident/in
  • Vize-Präsident/in
  • Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
  • Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
  • Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in und bei dessen Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Präsidiums oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
  • Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich
  • 12: Aufgaben des Präsidiums
  • Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbands.
  • Das Präsidium hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  • Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  • In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Verwaltung des Verbandsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
  • Information der Verbandsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands
  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
  • Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Verband nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  • Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der/die Vizepräsident/in.
  • Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verband (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  • Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
  • 14: Rechnungsprüfer
  • Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • 15: Schiedsgericht
  • Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Verbandsintern endgültig.
  • 16: Freiwillige Auflösung des Verbands
  • Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
  • Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Verbandsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  • Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.